Die Rechte und Pflichten eines Bundestagsabgeordneten ergeben sich aus dem Grundgesetz und aus dem Abgeordnetenrecht.
Rechte der Abgeordneten
Bundestagsabgeordnete sind gemäß Artikel 38 des Grundgesetzes „Repräsentant des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden“ und nur dem Gewissen unterworfen. Die Unabhängigkeit des Abgeordneten wird durch besondere Rechte betont, besonders in Artikel 46 des Grundgesetzes. Die Immunität bewahrt den Abgeordneten vor strafrechtlicher Verfolgung, die Indemnität schützt ihn davor, wegen Äußerungen oder Abstimmungen im Parlament gerichtlich oder dienstlich belangt zu werden.
Artikel 48 des Grundgesetzes regelt die Ansprüche der Abgeordneten. Mehr dazu unter „Diäten & Finanzierung“.
Pflichten der Abgeordneten
Die Pflichten des Abgeordneten werden in der Verfassung nicht festgelegt. Sie ergeben sich aus der moralischen Verpflichtung, das Mandat nach bestem Wissen und Gewissen zum Wohle des ganzen Volkes auszuüben. Lediglich die Geschäftsordnung des Bundestages (GOBT) verpflichtet ihn zur Teilnahme an den Arbeiten des Parlaments und zu ordnungsgemäßem Verhalten während der Sitzungen. Während der Sitzungswochen herrscht von Dienstag bis Freitag Anwesenheitspflicht. Die Anwesenheit ist täglich durch eine Unterschrift zu bestätigen. Bei verpassten Sitzungstagen und namentlichen Abstimmungen wird eine Strafzahlung in Höhe von bis zu 200 Euro fällig.
Wenn Sie sich mehr für dieses Thema interessieren, empfehle ich Ihnen das Grundgesetz und die Geschäftsordnung des Bundestages, die Sie hier finden.